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   LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14   

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https://dejure.org/2015,52194
LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14 (https://dejure.org/2015,52194)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2015 - 57 S 18/14 (https://dejure.org/2015,52194)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. April 2015 - 57 S 18/14 (https://dejure.org/2015,52194)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    19 b) Bei der Beurteilung kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht darauf an, ob die entschädigungspflichtige Ankunftsverspätung darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Fluges um die in Art. 6 Abs. 1 VO genannten Zeiten verzögert hat (EuGH, Urteil vom 26.2.2013 - C-11/11 -, juris Rn. 37 ff.).

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von BGH und EuGH besteht eine Entschädigungspflicht auch dann, wenn die verspätete Ankunft am Endziel - wie hier - darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (EuGH, Urteil vom 26.2.2013 - C-11/11, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 7.5.2013 - X ZR 127/11, juris Rn. 8 / 13).

    c) Zwar haben der BGH und der EuGH in den vorgenannten Entscheidungen (X ZR 127/11 bzw. C-11/11) nicht darüber befunden, ob ein Entschädigungsanspruch auch dann besteht, wenn Zubringer- und Anschlussflug von zwei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, da beiden Entscheidungen Fälle zu Grunde lagen, in denen Zubringer- und Anschlussflug von demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden waren.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 Abs. 3 VO allerdings als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, juris Rn. 20).

    Daher obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne untragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung bzw. Verspätung des Flugs geführt haben (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13 -, juris Rn. 11 ff.).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von BGH und EuGH besteht eine Entschädigungspflicht auch dann, wenn die verspätete Ankunft am Endziel - wie hier - darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (EuGH, Urteil vom 26.2.2013 - C-11/11, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 7.5.2013 - X ZR 127/11, juris Rn. 8 / 13).

    c) Zwar haben der BGH und der EuGH in den vorgenannten Entscheidungen (X ZR 127/11 bzw. C-11/11) nicht darüber befunden, ob ein Entschädigungsanspruch auch dann besteht, wenn Zubringer- und Anschlussflug von zwei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, da beiden Entscheidungen Fälle zu Grunde lagen, in denen Zubringer- und Anschlussflug von demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden waren.

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 102/13

    Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    Daher obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne untragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung bzw. Verspätung des Flugs geführt haben (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13 -, juris Rn. 11 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2014 - 24 S 110/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Annullierung / Ausgleichsanspruch /

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    Insofern ist der hiesige Fall anders gelagert als ein vom Landgericht Frankfurt am Main kürzlich entschiedener Fall (Urteil vom 14.3.2014 - 2-24 S 110/13, juris Rn. 12).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern - trotz fehlender Erwähnung in der VO - auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der VO vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, weil sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftverkehrsunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07 -, juris Rn. 40 ff.).
  • OLG Köln, 14.07.2011 - 17 U 25/11

    Abweisung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verspätung eines Fluges,

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    Soweit das Amtsgericht Köln und das OLG Köln Art. 2 lit. b der VO dagegen so auslegen, dass das Unternehmen, das den Zubringerflug durchführt, hinsichtlich des Anschlussfluges nicht als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" angesehen werden könne, wenn zwischen ihm und dem Fluggast keine vertragliche Beziehung betreffend den Anschlussflug gegeben sei (AG Köln, Urteil vom 18.12.2013 - 112 C 197/13 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 24.7.2013 - 113 C 141/11 Rn. 18 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 14.7.2011 - 17 U 25/11 -, juris Rn. 14 f.), überzeugt dies nicht.
  • AG Köln, 18.12.2013 - 112 C 197/13

    Keine Ausweitung der Haftung nach der FluggastVO auf Anschlussflüge anderer

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    Soweit das Amtsgericht Köln und das OLG Köln Art. 2 lit. b der VO dagegen so auslegen, dass das Unternehmen, das den Zubringerflug durchführt, hinsichtlich des Anschlussfluges nicht als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" angesehen werden könne, wenn zwischen ihm und dem Fluggast keine vertragliche Beziehung betreffend den Anschlussflug gegeben sei (AG Köln, Urteil vom 18.12.2013 - 112 C 197/13 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 24.7.2013 - 113 C 141/11 Rn. 18 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 14.7.2011 - 17 U 25/11 -, juris Rn. 14 f.), überzeugt dies nicht.
  • AG Köln, 24.07.2013 - 113 C 141/11

    Ausgleichszahlungen gegen Fluggesellschaft wegen Verpassens des Anschlussfluges

    Auszug aus LG Berlin, 23.04.2015 - 57 S 18/14
    Soweit das Amtsgericht Köln und das OLG Köln Art. 2 lit. b der VO dagegen so auslegen, dass das Unternehmen, das den Zubringerflug durchführt, hinsichtlich des Anschlussfluges nicht als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" angesehen werden könne, wenn zwischen ihm und dem Fluggast keine vertragliche Beziehung betreffend den Anschlussflug gegeben sei (AG Köln, Urteil vom 18.12.2013 - 112 C 197/13 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 24.7.2013 - 113 C 141/11 Rn. 18 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 14.7.2011 - 17 U 25/11 -, juris Rn. 14 f.), überzeugt dies nicht.
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